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BFH 23.11.2011 XI R 6/08, NWB 6/2012 S. 453

Umsatzsteuer | Regelsteuersatz für Leistungen eines Partyservice

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Leistungen eines Partyservice stellen grds. sonstige Leistungen (Dienstleistungen) dar, die dem Regelsteuersatz unterliegen. (2) Anderes gilt nur dann, wenn der Partyservice lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder wenn besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist.

Anmerkung:

Partyservice-Unternehmen tätigen nach der neuen, inzwischen gefestigten Rechtsprechung nur umsatzsteuerermäßigte Warenlieferungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG, soweit sie „Standardspeisen” liefern und dabei keinerlei Service leisten. Die Gestellung von Geschirr und Besteck hält der BFH schon für schädlich. Unter Standardspeisen versteht er Produkte, die üblicherweise vo...