Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2012
Nachstehend gebe ich die für das Jahr 2012 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt:
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2012
Vorbemerkungen
Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden durch die zuständigen Finanzbehörden festgesetzt.
Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.
Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschbeträge.
Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).
Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.
Bei gemischten Betrieben (Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gewerbezweig | Jahreswert
für eine Person ohne Umsatzsteuer | ||
ermäßigter | voller | insgesamt | |
Steuersatz | Steuersatz | ||
€ | € | € | |
Bäckerei | 873 | 443 | 1.316 |
Fleischerei | 693 | 1.039 | 1.732 |
Gast- und
Speisewirtschaften | |||
a) mit Abgabe von kalten
Speisen | 831 | 1.246 | 2.077 |
b) mit Abgabe von kalten und warmen
Speisen | 1.149 | 2.049 | 3.198 |
Getränkeeinzelhandel | 0 | 374 | 374 |
Café und
Konditorei | 886 | 762 | 1.648 |
Milch, Milcherzeugnisse,
Fettwaren und Eier (Eh.) | 526 | 70 | 596 |
Nahrungs- und
Genussmittel (Eh.) | 1.205 | 582 | 1.787 |
Obst, Gemüse, Südfrüchte
und Kartoffeln (Eh.) | 277 | 208 | 485 |
BMF v. - IV A 4 -
S 1547/0 :001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2012 I Seite 99
BB 2012 S. 350 Nr. 6
DStR 2012 S. 239 Nr. 5
StB 2012 S. 104 Nr. 4
StBW 2012 S. 158 Nr. 4
UR 2012 S. 291 Nr. 7
BAAAE-01376