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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss v. - L 5 AS 128/11 B

Gesetze: SGG § 73a; SGB II § 21 Abs. 5; ZPO § 127 Abs. 2

Leitsatz

Leitsatz:

1. Der Beschwerdewert für die Zulässigkeit der PKH-Beschwerde bestimmt sich nach dem Begehren im Zeitpunkt des entscheidungsreifen PKH-Antrags. Spätere Änderungen des Streitgegenstands z.B. durch teilweise Klagerücknahme oder Teilerledigung sind - wie Änderungen in den Erfolgsaussichten - nicht relevant.

2. Wer wegen einer Erkrankung (hier: Morbus Crohn) einen höheren Mehrbedarf geltend macht, muss für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht des Rechtsmittels substantiiert darlegen, weshalb ein von den Empfehlungen des Deutschen Vereins abweichender Bedarf besteht.

3. Ärztlich empfohlene "Vollkost" verursacht keinen krankheitsbedingten Mehrbedarf; sie ist aus dem Regelsatz zu finanzieren.

4. Eine "Expertise" über erhöhte Ernährungskosten wegen eines Energiemehrbedarf bei Erkrankungen ist - zumindest ohne konkrete Bezugnahme auf das Krankheitsbild des Rechtsschutzsuchenden - nicht geeignet, die hinreichende Aussicht auf Erfolg des Rechtsmittels zu begründen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EAAAE-01349

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