Solange eine deutsche Rente für Zeiten gewährt wird, für die auch eine Leistung aus der ausländischen Versicherung bezogen wird, führt diese in vollem Umfang zum Ruhen unabhängig von dem Umstand, ob sie auf den gleichen Voraussetzungen wie die deutsche Rente beruht. Bei der Ruhensanordnung des § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG können nur Rentenanteile außer Betracht bleiben, die tatsächlich keinen Rentencharakter haben, sondern Ehrungs- und Entschädigungsanteile enthalten. Dies ist bei einer Erhöhung der rumänischen Militärrente auf Grund der Verleihung eines Ordens wegen 25-jähriger Dienstzugehörigkeit und einer Stationierungszulage nicht der Fall.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): TAAAE-01250
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