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Körperschaftsteuer; | Anwendung des § 8b Abs. 1 KStG bei Zwischenschaltung einer Personengesellschaft
Nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG bleiben Bezüge i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG, die eine unbeschränkt stpfl. Körperschaft i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 6 KStG von einer unbeschränkt stpfl. KapGes oder von einer sonstigen Körperschaft i. S. des § 43 KStG erhält, bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz, soweit dafür der Teilbetrag i. S. des § 30 Abs. 2 Nr. 1 KStG (EK 01) als verwendet gilt. Zur Frage, ob Ausschüttungen, für die der Teilbetrag EK 01 als verwendet gilt, bei den o. a. Körperschaften auch dann nach § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleiben, wenn diese Körperschaft an der ausschüttenden Körperschaft nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar über eine Personengesellschaft beteiligt ist, wird folgende Auffassung vertreten: Die Zwischenschaltung einer Personengesellschaft ist für die Anwendung des § 8b Abs. 1 KStG schädlich. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beteiligung an der ausschüttenden Körperschaft bei der ...