Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug:
Gründe
Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten S. ist bereits unzulässig, weil es an der gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO gebotenen Glaubhaftmachung der zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen fehlt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 45 Rn. 6). Die eigene Erklärung des Antragstellers genügt hierzu nicht (Meyer-Goßner aaO Rn. 9 mwN). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Glaubhaftmachung dem Angeklagten ohne sein Verschulden unmöglich gewesen und deshalb als verzichtbar anzusehen wäre. Seine Behauptung, er habe seinen Pflichtverteidiger nach der Urteilsverkündung mit der Einlegung der Revision beauftragt, steht zudem in Widerspruch zu der dies in Abrede stellenden Erklärung seines damaligen Pflichtverteidigers, so dass die vom Angeklagten behaupteten Tatsachen insgesamt nicht als wahrscheinlich angesehen werden können. Schließlich wäre das Vorbringen des Angeklagten, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, auch nicht geeignet, sein fehlendes Verschulden an der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu begründen, weil er nicht behauptet, dass sein Pflichtverteidiger ihm die erbetene Einlegung des Rechtsmittels auch zugesagt habe (vgl. , BGHR StPO § 44 Verschulden 8).
Die Revision der Angeklagten L. ist aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts berichtigt der Senat den Urteilstenor hinsichtlich der Anzahl (34 anstatt 33) der Taten des (vollendeten) Computerbetrugs, weil es sich um ein auf einem bloßen Zählfehler beruhendes, für alle Beteiligten offensichtliches Verkündungsversehen handelt (vgl. BGH Beschlüsse vom - 4 StR 362/04; vom - 3 StR 15/04, NStZ-RR 2005, 259).
Entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts, der eine Berichtigung des Urteilstenors "gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO" beantragt hat, verwirft der Senat die Revision der Angeklagten L. gemäß § 349 Abs. 2 StPO, weil der gestellte Antrag inhaltlich auf die vollständige Verwerfung der Revision abzielt und sich somit nicht zugunsten der Beschwerdeführerin auswirken soll.
Fundstelle(n):
TAAAE-01195