Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BBK 3/2012 S. 110

Steuerrecht | DStV weist auf Verschärfung bei verspäteter Abgabe von Steueranmeldungen hin

[i]Änderung der Verwaltungsanweisungen für das StrafverfahrenDer Deutsche Steuerberaterverband (DStV) weist in einer Pressemitteilung auf eine Verschärfung des Steuerstrafverfahrens hin: Nach einer Änderung der AStBV sollen die Finanzämter künftig alle verspätet abgegebenen Steueranmeldungen, insbesondere UStVA und LStA, an die Straf- und Bußgeldstelle weiterleiten. Erfasst würden damit auch Fälle, in denen die verspätete Abgabe unverschuldet war, z. B. wegen Krankheit. Bislang war eine automatische Einschaltung der Straf- und Bußgeldstelle nicht vorgesehen.

Hinweise:

[i]Verspätete Abgabe ist grundsätzlich Steuerverkürzung Die verspätete Abgabe einer Steueranmeldung stellt grundsätzlich eine Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 AO dar. Eine Steueranmeldung steht nach § 168 Satz 1 AO nämlich einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich, so dass eine verspätete Abgabe zu ...