1) Die Drohung der Steuerfahndung, noch nicht verfolgte Ermittlungsansätze weiter zu verfolgen, ist nicht rechtswidrig.
2) Eine durch eine solche Drohung erwirkte tatsächliche Verständigung ist daher gemäß § 123 Abs. 1 BGB auch nicht anfechtbar.
3) Das FG kann sich in tatsächlicher Hinsicht Feststellungen eines in das finanzgerichtliche Verfahren eingeführten Strafurteils
zu eigen machen, wenn die Beteiligten gegen die strafgerichtlichen Feststellungen keine substantiierten Einwendungen vortragen
und keine entsprechenden Beweisanträge gestellt haben, die das FG nach den allgemeinen für die Beweiserhebung geltenden Grundsätze
nicht unbeachtet lassen darf.
Fundstelle(n): AO-StB 2012 S. 79 Nr. 3 EFG 2012 S. 574 Nr. 7 PStR 2012 S. 164 Nr. 7 StBW 2012 S. 109 Nr. 3 TAAAE-01117
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