Notwendiges Betriebsvermögen einer geringfügigen Aktienbeteiligung an der Börsenträgergesellschaft bei einem Börsenmakler
Leitsatz
Erhält ein Börsenmakler durch die Beteiligung an dem Börsenträger keine unmittelbaren Vorteile im Sinne von vergünstigten
Maklerkonditionen für seine Kursmaklertätigkeit, stellt die Beteiligung kein notwendiges Betriebsvermögen dar, wenn die Nichtmitglieder
gleichbehandelt werden und aus der Mitgliedschaft keine Vorteile für den Betrieb entstehen. 2. Eine Aktienvinkulierung alleine
kann eine Qualifizierung von Aktien als notwendiges Betriebsvermögen nicht begründen.
Eine Förderung des Betriebs liegt nicht bereits darin, dass der beteiligte Makler mit Hilfe der Aktionärsrechte auf die Geschäftspolitik
der Börsenträgerin Einfluss nehmen kann.
Fundstelle(n): StBW 2012 S. 102 Nr. 3 FAAAE-01113
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