Duldungsbescheid nach Gläubigeranfechtung gemäß AnfG
Leitsatz
1) Eine Rechtshandlung eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligt, ist gemäß § 1 AnfG anfechtbar. Entscheidend ist,
ob der Schuldner durch sein Handeln dazu beigetragen hat, dass ein Vermögensgegenstand einem Dritten zugewandt worden ist.
Die Wirksamkeit der Rechtshandlung ist unerheblich.
2) Eine solche Rechtshandlung liegt etwa dann vor, wenn der Schuldner Dritte anweist, die ihm zustehenden Forderungsbeträge
auf ein Fremdkonto zu überweisen.
3) An einer Gläubigerbenachteiligung fehlt es, wenn eine Forderung, die durch Einzahlung auf das Konto zum Erlöschen gebracht
wird, nicht pfändbar war.
4) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Rechtshandlung und der objektiven Gläubigerbenachteiligung trägt
der Anfechtende.
5) Der Benachteiligungsvorsatz für die Anfechtung gemäß § 3 Abs. 1 AnfG ist demgegenüber in aller Regel anzunehmen, wenn dem
Schuldner bekannt ist, dass er zahlungsunfähig ist oder dass Zahlungsunfähigkeit droht.
6) Zwar setzt § 3 Abs. 1 AnfG positive Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Gläubigerbenachteilungsabsicht voraus; derjenige,
der ein Dokument unterschrieben hat, kann sich jedoch nicht darauf berufen, das Dokument vor der Unterschrift nicht gelesen
zu haben.
7) Hat es der Anfechtungsgegner hingenommen, dass auf seinem Konto mehrere Vermögenssphären vermischt werden, und lässt es
sich infolgedessen nicht mit hinreichender Sicherheit klären, welche Gelder wofür verwendet wurden, bleibt der Einwand des
Anfechtungsgegners, ihm sei nichts zu Gute gekommen, unbeachtet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 900 Nr. 10 VAAAE-01112
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