Änderung eines Steuerbescheids wegen neuer Tatsachen nicht möglich, wenn sich alle Tatsachen aus den BP-Akten ergeben
Leitsatz
Eine unerkannte Betriebsaufspaltung, die als gemeinschaftliche Vermietung geführt worden ist, deren tatsächliche Grundlagen
sowohl dem für Vermietung zuständigen Veranlagungsbeamten als auch dem Betriebsprüfer der Betriebsgesellschaft bekannt waren,
berechtigt nicht zur Änderung wegen neuer Tatsachen gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, weil ein Aufgabegewinn nachträglich von einem
anderen Veranlagungsbeamten mit Zuständigkeit für die einheitliche und gesonderte Feststellung festgestellt werden soll.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2012 S. 82 Nr. 3 DStR 2012 S. 8 Nr. 35 DStRE 2012 S. 1351 Nr. 21 EFG 2012 S. 585 Nr. 7 StBW 2012 S. 108 Nr. 3 KAAAE-01107
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