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Erbschaftsteuer; | Steuerfreiheit für Zuwendungen an ausländische gemeinnützige Stiftung
(1) Steuerbar ist die Erbeinsetzung einer Stiftung mit Verwendungsauflagen für ihre eigenen Zwecke als Erwerb von Todes wegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und bei Verwendungsauflagen für andere Zwecke als Zweckzuwendung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG i. V. m. § 8 ErbStG. (2) Auch vor Inkrafttreten des § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c ErbStG war § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG Auffangtatbestand für die Steuerbefreiung von Zuwendungen an ausländische Stiftungen für ihre eigenen gemeinnützigen oder für andere gemeinnützige Zwecke. (3) Diese Steuerbefreiung gilt auch, wenn nur die Zins- und sonstigen Erträge den gemeinnützigen Zwecken zuzuführen sind, während das Vermögen (mit dieser immer währenden Nutzungsbelastung) erhalten bleibt. (4) Die Thesaurierung von jährlich 20 oder 25 v. H. der Erträge als Rücklage zur Kapitalerhaltung ist entsprechend § 58 Nr. 7 Buchst. a AO unschädlich (, EFG 2000, 227). •Hinweis: Im St...