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InfoCenter - Stand: 01.03.2024

Übereinstimmungserklärung (IFRS)

Prof. Dr. Carsten Theile

1. Bedeutung und Begriff

Jahres- und Konzernabschlüsse werden nach unterschiedlichen Rechtsvorschriften aufgestellt: Unternehmen mit Sitz in Deutschland stellen ihren Jahresabschluss immer nach HGB auf, offenlegungspflichtige Unternehmen können aber (zusätzlich) einen IFRS-Einzelabschluss im Bundesanzeiger offen legen. Kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen müssen ihren Konzernabschluss immer nach IFRS aufstellen, nicht-kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen haben ein Wahlrecht zwischen dem HGB- und dem IFRS-Konzernabschluss.

Die Informationsvermittlung über Jahres- und Konzernabschlüsse macht aber an den Landesgrenzen nicht halt. So wenden beispielsweise kapitalmarktorientierte Inlandsemittenten in den USA die US-GAAP an, während dort für Auslandsemittenten auch ein IFRS-Abschluss ausreichend ist. Da die RechtsvorschriftenHGB, IFRS, US-GAAP und andere – in ihren materiellen Konsequenzen für die Bilanzierung voneinander abweichen, also zu unterschiedlichen Jahresergebnissen, Eigenkapitalhöhen und anderen Kennzahlenausprägungen führen, ist es für den Abschlussadressaten wichtig, schnell und unkompliziert zu erfahren, nach welchen Rechtsvorschriften ein Abschluss erstellt ist.

Dieser Information dient die sog. Übereinstimmungserklärung im IFRS-Abschluss. Es handelt sich um die ausdrückliche und uneingeschränkte Erklärung, dass der vorliegende Abschluss mit den IFRS im Einklang steht. Sie ist

  • abzugeben von jedem Unternehmen, auf dessen Abschluss (= Einzel- bzw. Konzernabschluss) dieser Einklang mit den IFRS (compliance) zutrifft,

  • durch das zur Abschlussaufstellung zuständige Organ, in Deutschland also der Vorstand bzw. die Geschäftsführung und

  • sinnvollerweise zu Beginn des Anhangs zu platzieren

2. Formulierungen

2.1. Empfehlungen

IAS 1 gibt keine Formulierung der Übereinstimmungserklärung vor. Die Formulierung könnte lauten: „Der vorliegende Abschluss ist nach sämtlichen im Berichtszeitraum (alternativ: zum 31.12.x1) anzuwendenden IFRS aufgestellt.“

Unternehmen mit Sitz in der EU sind jedoch in der IFRS-Anwendung an die von der EU übernommenen Standards gebunden. Es kann einen Unterschied geben zwischen Original-IFRS und EU-IFRS, wenn die EU einen oder mehrere IFRS

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