Erhebung einer Gegenvorstellung; Anhörungsrüge
Gesetze: FGO § 96 Abs. 2
Instanzenzug:
Gründe
1 1. Die Gegenvorstellung der Kläger, Beschwerdeführer, Antragsteller und Rügeführer (Kläger) ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist. Eine Gegenvorstellung kann nur noch gegen eine —vorliegend nicht gegebene— abänderbare Entscheidung des Gerichts erhoben werden (vgl. auch den , BVerfGE 122, 190). Im Übrigen wäre die Gegenvorstellung, selbst wenn ihre Statthaftigkeit unterstellt würde, nur zulässig, wenn substantiiert dargelegt würde, die angegriffene Entscheidung beruhe auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder sie entbehre jeder gesetzlichen Grundlage. Hiervon ist im Streitfall —auch jetzt— nicht auszugehen.
2 2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Der Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs wurde im Verfahren IX K 1/11 nicht verletzt.
3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und § 96 Abs. 2 FGO verpflichtet das Gericht, die Beteiligten über den Verfahrensstoff zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen. Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat. Hiervon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden.
4 3. Die Gegenvorstellung ergeht gerichtsgebührenfrei (vgl. , BFH/NV 2007, 474). Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 50 € erhoben (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 438 Nr. 3
MAAAE-00558