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Einkommensteuer | Zur rückwirkenden Verlängerung der Veräußerungsfrist
Bei der Ermittlung des aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG (2 BvL 14/02 u. a., BStBl 2011 II S. 76) steuerfrei zu belassenen Anteils des Veräußerungsgewinns gem. § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind laut die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte [i]Wagner, NWB 11/2011 S. 881Absetzungen und Sonderabschreibungen den Zeiträumen zuzurechnen, in denen sie tatsächlich in Anspruch genommen worden sind.