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Die Behandlung des Erbbaurechts in der Bilanz
Eine systematische Darstellung
Wirtschaftlich betrachtet mietet der Erbbauberechtigte ein Grundstück für einen bestimmten Zeitraum. Errichtet er auf dem erbbaubelasteten Grundstück ein Gebäude, wird er dessen zivilrechtlicher Eigentümer. Der folgende Beitrag zeigt auf, welche Folgerungen sich im Zusammenhang mit der Erstellung eines Erbbaurechts im betrieblichen Bereich ergeben.
I. Zivilrechtliche Bedeutung
Bestellt ein Grundstückeigentümer zu Gunsten eines Dritten ein Erbbaurecht, darf dieser das Grundstück nutzen und darauf ein Gebäude errichten bzw. erwerben (§ 1 Abs. 1 ErbbauRG). Das Erbbaurecht wird ins Grundbuch eingetragen und ist zeitlich befristet (häufig 75 oder 99 Jahre). Es ist veräußerbar und vererblich.
Das vom Erbbauberechtigten errichtete Bauwerk befindet sich in dessen zivilrechtlichem Eigentum (§ 12 ErbbaurG, § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Mit Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf geht das Gebäude in das zivilrechtliche Eigentum des Grundstückseigentümers über. Im Gegenzug ist dieser verpflichtet, eine Entschädigung zu leisten, soweit diese nicht vertraglich ausgeschlossen worden ist (§ 27 ErbbauRG).
II. Behandlung in der Bilanz
Das Erbbaurecht wird wie ein verdinglichtes Miet-/Pachtverhältnis angesehen und ist somit als schwebendes Geschäft zu behandel...