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Mitteilungspflichten für Steuerberater nach der Europäischen Verbraucherrechterichtlinie
Die Europäische [i]Umsetzung in natio-nales Recht bis zum 13. 12. 2013Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher (Verbraucherrechterichtlinie) ist im Amtsblatt der Europäischen Union verkündet worden (ABl EU L 304 S. 64). Die Mitgliedstaaten sollen die Verbraucherrechterichtlinie bis zum in nationales Recht umsetzen.
[i]Anwendbarkeit der Richtlinie auf DienstleistungsverträgeDie Richtlinie enthält allgemeine Vorschriften für die gemeinsamen Aspekte von Fernabsatzverträgen und für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge. Sie ist auf Dienstleistungsverträge anwendbar (Art. 2 Nr. 6 RL 2011/83/EU) und bringt geänderte Hinweispflichten auch für Steuerberater, wenn sie Verträge beim Mandanten abschließen (Art. 6, 7 RL 2011/83/EU). In allen EU-Staaten sollen einheitliche Widerrufsrechte gelten, über die die Verbraucher aufzuklären sind (zum Widerrufsrecht vgl. Art. 9 Abs. 1 RL 2011/83/EU).
[i]Belehrung über das Widerrufsrecht durch den SteuerberaterEin Fernabsatzvertrag liegt vor (Art. 2 Nr. 7 RL 2011/83/EU), wenn ausschließlich Fernkommunikationsmittel wie Internet und Telefon verwendet werden. Als außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge gelten z. B. solche, die in der Wohnung oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers geschlossen werden (Art. 2 Nr. 8 RL 2011/83/EU). Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Informiert der Steuerberater z. B. bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Beratungsverträgen nicht über das Wi...