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Track 02 | Regelmäßige Arbeitsstätte: BMF akzeptiert Änderung der BFH-Rechtsprechung
Das BMF hat angeordnet, dass die jüngsten BFH-Urteile zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten allgemein anzuwenden sind. Der BFH hatte unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte je Arbeitsverhältnis innehaben kann.
Ein Arbeitnehmer kann nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte je Arbeitsverhältnis innehaben. Das hat der Bundesfinanzhof im letzten Jahr kurz vor der Sommerpause in drei Grundsatzurteilen entschieden. Das Bundesfinanzministerium hat Ende 2011 diese Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung akzeptiert und angeordnet: Die neuen Regeln sind in allen offenen Fällen allgemein anzuwenden.
Ein Arbeitnehmer, der in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig ist, konnte nach der bisherigen Sichtweise mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander haben. Damit ist jetzt Schluss. Nach der Änderung der BFH-Rechtsprechung gilt: Der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers kann nur an einem Ort liegen. Selbst dann, wenn der Arbeitnehmer fortdauernd und immer wieder ver...