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Weißrussland; | Enteignungsdekret
Das Präsidialdekret Nr. 40 ”über einige Maßnahmen zum Ersatz für einen dem Staat zugefügten Schaden”erlaubt dem Präsidenten persönlich, die Enteignung anzuordnen. Das Dekret enthält keinerlei Angaben über ausländisches Kapital im Lande und lässt damit die Frage offen, in welchem Umfang die im Gesetz über ausländische Investitionen verbrieften Garantien weiter gelten sollen. Mit dem Dekret werden Bemühungen der weißrussischen Regierung erschwert, ausländische Investoren in das Land zu locken.