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Track 08 | Familiengesellschaft: Kein Gestaltungsmissbrauch bei Einbringung einer privaten Verbindlichkeit
Nach einem aktuellen BFH-Urteil können Schuldzinsen als Werbungskosten abgezogen werden, wenn eine vermögensverwaltende Personengesellschaft vom einbringenden Gesellschafter ein ursprünglich privat veranlasstes Darlehen als Gegenleistung für das von ihm eingebrachte Grundstück übernimmt. Die Schuldübernahme führt bei der Gesellschaft zu Anschaffungskosten.
Wenn vor dem Bundesfinanzhof darum gestritten wird, ob ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt, dann lohnt es zumeist, genauer hinzusehen. Zumal, wenn der BFH einen Missbrauch verneint. So wie in einer aktuellen Entscheidung, bei der es um die Einbringung einer privaten Verbindlichkeit in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft geht. Das BFH-Urteil ermöglicht Grundbesitzern mit Hilfe von Familiengesellschaften interessante Gestaltungen im Bereich der Vermietungseinkünfte.
Im Streitfall gründeten Eheleute eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. An der GbR waren der Ehemann zu 10 % und die Ehefrau zu 90 % beteiligt. Der Ehemann brachte sein vermietetes Mehrfamilienhaus in die GbR ein. Im Gegenzug übernahm die Gesellschaft unter anderem die Zins- und Tilgungsverpflichtungen aus einem Darlehen, ...