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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 1 K 14/10

Gesetze: EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Erhaltungsaufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung; Vermietungsabsicht

Leitsatz

Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige sich endgültig entschlossen hat, daraus durch Vermieten Einkünfte nach § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG zu erzielen und diese Entscheidung später nicht wieder aufgegeben hat.

Für die Feststellung des Bestehens einer Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich renovierungsbedürftiger - und deshalb länger leer stehender - Objekte können der zeitliche Zusammenhang zwischen Aufwendungen und späterer Vermietung, die Dauer der Renovierung zur Vorbereitung einer Vermietung oder auch die (fehlende) Absehbarkeit, ob und gegebenenfalls wann die Räume im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung genutzt werden sollen, als Indizien herangezogen werden.

Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 6 Nr. 33
DStRE 2012 S. 1305 Nr. 21
StBW 2012 S. 54 Nr. 2
VAAAE-00461

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