Zu den Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung
Leitsatz
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwZG kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn der Aufenthaltsort
des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Die
Anschrift ist allerdings nicht schon deshalb unbekannt, weil die Behörde sie nicht kennt. Vielmehr muss die Behörde vor der
öffentlichen Zustellung gründliche und sachdienliche Ermittlungen nach der Anschrift des Zustellungsempfängers anstellen.
Die öffentliche Zustellung ist nur das „letzte Mittel„ und wegen des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des
Grundgesetzes) nur zu rechtfertigen, wenn eine andere Art der Zustellung aus sachlichen Gründen nicht oder nur schwer durchführbar
wäre (, NJW 1988, 2361; , BFH/NV 2007, 2310).
Der Nachforschungspflicht genügt die Finanzbehörde i. d. R. durch Rückfrage beim Einwohnermeldeamt, der Polizei oder ggf.
einem Bevollmächtigten (, BFH/NV 1992, 81; vom V R 44/03, BFH/NV 2005, 998).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 670 Nr. 8 AAAAE-00455
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