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FG München Beschluss v. - 5 V 1501/11

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3, FGO § 69 Abs. 2, FGO § 76 Abs. 1 S. 2, AO § 88, AO § 90 Abs. 1 S. 2

Amtsermittlung des FA, Ermittlungspflichten des Gerichts

Leitsatz

1. Die Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ergeht wegen dessen Eilbedürftigkeit aufgrund des Prozessstoffs, der sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere den Akten der Finanzbehörde, und präsenten Beweismitteln ergibt. Weitergehende Sachverhaltsermittlungen durch das FG sind nicht erforderlich.

2. Das FA war wegen der fehlenden Angaben des Antragstellers nicht in die Lage versetzt, die „GmbH” bzgl. der ein Veräußerungsverlust geltend gemacht wurde, oder die Mutters des Klägers zu identifizieren, um dann selbst ohne Verletzung des Steuergeheimnisses beim für die „GmbH” oder für die Mutter des Klägers zuständigen FA Nachforschungen anzustellen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
PAAAE-00424

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