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FG München Urteil v. - 5 K 765/10

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1EStG § 65 Abs. 1 Nr. 3 Art. 67 Abs. 1 Buchst. b des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts Art. 69 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts

Kein Kindergeld für Kinder von Beamten des Europäischen Patentamtes

Leitsatz

1. Nach § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG wird Kindergeld nicht für ein Kind gezahlt, für das Leistungen zu zahlen sind oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und mit dem Kindergeld vergleichbar sind.

2. Bei der nach Art. 67 Abs. 1 Buchstabe b i. V. m. Art. 69 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts (Beamtenstatut) gezahlten Unterhaltsberechtigtenzulage handelt es sich um eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
FAAAE-00423

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