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FG Münster Beschluss v. - 2 V 913/11 E EFG 2012 S. 118 Nr. 2

Gesetze: EStG § 20 Abs 1 Nr 7 Satz 3, EStG § 52 Abs 8 Satz 2, EStG § 12 Nr 3, AO § 233a

Kapitaleinkünfte:

Rückwirkende Erfassung von in 2008 zugeflossenen Erstattungszinsen gem. § 233a AO als Kapitaleinkünfte ernstlich zweifelhaft

Leitsatz

1) Die durch § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG rückwirkend angeordnete Steuerpflicht von Erstattungszinsen fügt sich nicht in das System der Nichtabziehbarkeit von Nachzahlungszinsen (§ 12 Nr. 3 EStG) und der Steuerfreiheit von Erstattungszinsen ein. Hebt der Gesetzgeber durch die isolierte Begründung der Steuerpflicht für Erstattungszinsen die nach der bisherigen gesetzgeberischen Grundentscheidung möglicherweise gebotene Gleichbehandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen wieder auf, hätte es wohl einer systematischen Klarstellung, Ergänzung oder Änderungen auch der Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und § 12 Nr. 3 oder § 10 EStG bedurft. So bleibt unklar, ob § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG eine Spezialvorschrift zu § 12 Nr. 3 EStG sein kann.

2) Es ist nicht auszuschließen, dass § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG gegen das Rückwirkungsverbot verstößt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 2966 Nr. 48
DStR 2012 S. 68 Nr. 2
DStRE 2012 S. 196 Nr. 3
EFG 2012 S. 118 Nr. 2
StBW 2011 S. 1066 Nr. 24
StBW 2012 S. 106 Nr. 3
Ubg 2012 S. 123 Nr. 2
DAAAE-00386

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