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Doppelbesteuerung; | 45-Tage-Regelung bei deutsch-französischen Grenzgängern
Zur Frage, welche Folgerungen sich aus der Änderung des § 4 Abs. 5 Nr. 5 i. V. mit § 9 Abs. 5 EStG durch das JStG 1996 im Hinblick auf die sog. 45-Tage-Regelung bei deutsch-französischen Grenzgängern für die Zeit nach dem ergeben, vertritt die folgende Auffassung: Nach Abs. 2 der Vfg. v. - S 1301 - Fra - 162 - St 222 sind Tage mit untertägiger Anwesenheit außerhalb der Grenzzone in die Berechnung einzubeziehen, wenn der ArbG hierfür ein volles Tagesgeld gewährt. Laut § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG in der bis geltenden Fassung reichte hierzu eine mehr als zwölfstündige Reisedauer aus. Dem entgegen setzt § 4 Abs. 5 EStG i. d. F. des JStG 1996 i. V. mit § 3 Nr. 16 EStG für die Gewährung des vollen Tagegeldsatzes eine Mindestabwesenheitsdauer von 24 Stunden voraus. Diese Änderung des Reis...