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IWB Nr. 2 vom Seite 44

Anforderungen an ein Auskunfts- ersuchen nach dem DBA Schweiz

Quelle: BMF online

[i]Verständigungsvereinbarung mit der Schweiz zu Auskunftsersuchen Das BMF weist auf den Abschluss einer Verständigungsvereinbarung zu den Anforderungen an ein Auskunftsersuchen nach Ziffer 3 Buchst. b des Protokolls zu Art. 27 DBA-Schweiz hin (-CHE/07/10027-01). Nach dieser Protokollbestimmung muss der ersuchende Staat unter anderem (i) hinreichende Angaben zur Identifizierung der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person (typischerweise der Name und, soweit bekannt, Geburtsdatum, Adresse, Kontonummer oder ähnliche identifizierende Informationen) sowie (ii) den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmaßlichen Inhabers der verlangten Informationen übermitteln. Ziffer 3 Buchst. c des Protokolls hält u. a. fest, dass Buchst. b wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die „fishing expeditions” vermeiden sollen, diese Anforderungen aber so auszulegen sind, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern. Das Revisionsprotokoll ist am mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft getreten. Es findet Anwendung auf Auskunftsersuchen, die am oder nach dem gestellt werden und sich auf Steuerjahre oder Veranlagungszeiträume beziehen, die am...