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BFH | Keine Berücksichtigung von pauschalen Gemeinkosten und Sonderausgabenpauschbetrag im vereinfachten Erstattungsverfahren nach § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG 1997
Im Urteil vom 27. 7. 2011 - I R 56/10 legt der BFH dar, dass im alten Erstattungsverfahren nach § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG 1997 keine pauschalen Gemeinkosten (hier im Wohnsitzstaat angefallene Miet- und Telefonkosten) und kein Sonderausgabenpauschbetrag nach § 10c EStG berücksichtigt werden können.
Im Streitfall machten in Großbritannien ansässige Mitglieder einer Musikgruppe im Rahmen des vereinfachten Erstattungsverfahrens nach § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG 1997 gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) neben umfangreichen unmittelbaren Kosten der Auftritte in Deutschland auch pauschal Miet- und Telefonkosten aus Großbritannien und jeweils den Sonderausgabenpauschbetrag nach § 10c Abs. 1 EStG 1997 geltend. Im Ergebnis wurden schließlich sämtliche unmittelbare Kosten von den Einnahmen aus Deutschland abgezogen. Der so ermittelte Inlandsgewinn wurde auf die ...