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Umsatzsteuer | Angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis
Das BMF hat zum Begriff der angemessenen Entschädigung des § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG Stellung genommen ( NWB BAAAD-99034).
Nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG sind die Umsätze steuerfrei, wenn das Entgelt für eine ehrenamtliche Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. Die Entgelte für die ehrenamtliche Tätigkeit sind regelmäßig dann angemessen, wenn die Entschädigung den Betrag i. H. von 50 € je Tätigkeitsstunde nicht übersteigt, sofern die Vergütung für die gesamten ehrenamtlichen Tätigkeiten insgesamt den Betrag von 17.500 € im Jahr nicht übersteigt. Die Möglichkeit der Einzelfallüberprüfung bleibt weiterhin bestehen.
Anmerkung: Die Grundsätze des Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach...