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Wasserzweckverband: Rückstellung für Kostenüberdeckung
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB MAAAE-00156 Wasserzweckverbände dürfen nach den für sie geltenden landesrechtlichen Vorschriften keinen Gewinn machen. Überschreiten die Einnahmen die Kosten, müssen die übersteigenden Beträge in der nächsten Kalkulationsperiode als Einnahmen berücksichtigt werden. Daher werden die Kostenüberdeckungen in der Bilanz zurückgestellt. Diese Rückstellungen will die Finanzverwaltung neuerdings bundesweit nicht mehr anerkennen. Das NWB TAAAD-92068 in einem ersten Verfahren zugunsten der Verwaltung entschieden, allerdings ohne eine Begründung. Das Revisionsverfahren läuft (Az. beim BFH: I R 62/11).
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in der
Ansicht der Verwaltung
[i]Mehrerlösabschöpfung: Rückstellung nur bei ErfüllungsrückstandZu dem vergleichbaren Problem der sog. Mehrerlösabschöpfungen in der Energiewirtschaft hat das (BStBl 2010 I S. 642) gegenüber dem BDEW und VKU Stellung genommen. Danach soll es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen dem Nutzer und dem Versorger um ein schwebendes (Dauer-)Geschäft handeln. Eine Rückstellung sei daher nur möglich, wenn ein Erfüllungsrückstand bestehe. Tatsächlich ist Voraussetzung für eine Rückstellung die wir...