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BGH 17.01.2012 X ZR 59/11, NWB 4/2012 S. 272

Haftungsrecht | Verkehrssicherungspflicht der Bahn für Bahnsteige

Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen (hier: die Deutsche Bahn) ist aufgrund eines Personenbeförderungsvertrags verpflichtet, die Beförderung so durchzuführen, dass Fahrgäste keinen Schaden erleiden. Dies gilt nicht nur für die eigentliche Beförderung im Zug zwischen Ein- und Aussteigen, sondern außerdem für den Weg zum befördernden Zug. Bahnanlagen und Bahnsteige, die der Fahrgast vor und nach der Beförderung benutzen muss, müssen verkehrssicher gehalten werden. Für Verstöße (Dritter oder verbundener Unternehmen für den Unterhalt der Infrastruktur) haftet das Beförderungsunternehmen selbst oder wie für [i]Landscheidt, NWB 11/2004 S. 769eigenes Verschulden. Die Klage eines auf Glatteis gestürzten Passagiers auf Schadensersatz hatte daher Erfolg.