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BFH 31.08.2011 X R 49/09, NWB 4/2012 S. 270

Abgabenordnung | Keine Aussetzungszinsen für fehlerhaft ausgesetzte Beträge bei vollem Erfolg des Rechtsbehelfs

Hatte ein Rechtsbehelf in vollem Umfang Erfolg, können nach dem auch dann keine Aussetzungszinsen gem. § 237 AO festgesetzt werden, wenn das Finanzamt rechtsirrig einen zu hohen Betrag von der Vollziehung ausgesetzt hatte.

Anmerkung:

§ 237 Abs. 1 AO nimmt dem Steuerpflichtigen den ihm durch die Gewährung von AdV (bei abstrakter Betrachtung) zugeflossenen, jedoch materiell-rechtlich gesehen wegen Rechtsmäßigkeit der ausgesetzten Steuerforderung nicht zustehenden Zinsvorteil. Das kann aber nur insoweit gelten, als er durch seinen Rechtsbehelf die AdV veranlasst hat. Wird ihm in weiterem Umfang als es dem Rechtsbehelfsbegehren entspricht AdV gewährt, ist insoweit eine Zinserhebung schwerlich gerechtfertigt. Der von der Finanzbehörde in diesem Verfahren sinngemäß vertretene Standpunkt, der S...