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Tätigkeit als „Feierabend-Steuerberater”
Der BFH hat festgestellt, dass die Tätigkeit als sog. Syndikus-Steuerberater berufsrechtlich zulässig ist (vgl. NWB WAAAD-94170). Seit der Reform des Berufsrechts im Jahre 2008 können auch Angestellte in Unternehmen mit einem Steuerberaterexamen ihre Zulassung als Steuerberater beantragen und nebenberuflich als Steuerberater tätig werden.
Berufsrechtlich setzt dies voraus, dass durch die Angestelltentätigkeit die Pflicht zur unabhängigen Berufsausübung nicht beeinträchtigt wird (§ 58 Satz 2 Nr. 5a Satz 2 StBerG). In diesem Zusammenhang hat der BFH betont, dass der Syndikus weder tatsächlich noch rechtlich in der Lage sein muss, eine Tätigkeit als selbständiger Steuerberater nicht nur gelegentlich als Feierabend-Steuerberater auszuüben. Denn auch für einen hauptberuflichen ...