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NWB BB 2/2012 S. 38

Pflichtverletzung trotz Zustimmung

Einem GmbH-Geschäftsführer obliegen Fürsorgepflichten betreffend das Vermögen der GmbH. Diese Pflichten bestehen im Interesse der GmbH und/oder der GmbH-Gläubiger. Bei einem Verstoß gegen diese zivil- und strafrechtlich geschützten Pflichten kann er zum Schadenersatz gegenüber der GmbH verpflichtet sein und sich z. B. wegen Untreue gemäß § 266 StGB strafbar machen.

Die Pflichtverletzung kann u. U. dadurch ausgeschlossen werden, dass die Gesellschafterversammlung der entsprechenden Maßnahme des Geschäftsführers zustimmt. Allerdings kann eine solche Zustimmung nur dann strafrechtlich wirksam sein, wenn die Pflicht nur im Interesse der GmbH besteht. Falls der Geschäftsführer Pflichten verletzt, die im Interesse der Allgemeinheit bzw. der Gläubiger der GmbH bestehen, so ist eine Z...