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Estland; | Vorsteuer-Vergütungsverfahren
In Estland wurde das dortige Umsatzsteuergesetz rückwirkend zum dahingehend geändert (Verabschiedung des USt-Änderungsgesetzes am ), dass allen deutschen Unternehmern — also auch Einzelunternehmern und Personengesellschaften — die für in Estland bezogene Lieferungen oder Dienstleistungen entrichtete Umsatzsteuer erstattet wird. Bisher waren nur juristische Personen erstattungsberechtigt. Damit ist die Gegenseitigkeit beim Vorsteuer-Vergütungsverfahren im Verhältnis zur Republik Estland ab gegeben. Estland wird ab diesem Zeitpunkt in die entsprechende Ländergruppe aufgenommen. Somit können in Estland ansässige Unternehmer die Vergütung der Umsatzsteuer für die nach dem nach § 15 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge im Vorsteuer-Vergütungsverfahren beantragen. Die Erstattungsanschrift in Estland lautet: Mrs Liia Ranna...