Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: AG Trier, 23 IN 47/11 vom LG Trier, 6 T 37/11 vom
Gründe
I. Der weitere Beteiligte zu 1, ein früherer Arbeitnehmer der Schuldnerin, beantragte am die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen. Er behauptete, den Lohn für die Monate September 2010 bis Januar 2011 überwiegend nicht erhalten zu haben.
Mit Beschluss vom hat das Insolvenzgericht den weiteren Beteiligten zu 2 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und weitere Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist erfolglos geblieben. Die Schuldnerin hat zunächst Rechtsbeschwerde eingelegt und diese begründet. Sodann ist der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen worden. Die Schuldnerin hat das Verfahren für erledigt erklärt und beantragt, dem weiteren Beteiligten zu 1 die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
II. Unter Berücksichtigung des bisherigen Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, der Schuldnerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen (§ 91a ZPO analog Art. 103 f Satz 1 EGInsO). Die Rechtsbeschwerde war nach § 21 Abs. 1 Satz 2, §§ 6, 7 InsO aF, § 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie war jedoch unzulässig. Die Rechtssache hatte keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderte eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde hat sich auf den Zulässigkeitsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung berufen (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) beanstandet, weil die Schuldnerin vor Erlass des Beschlusses vom keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat. Diese Rüge war nicht berechtigt. Vor einer Haftanordnung ist der Schuldner zu hören (§ 21 Abs. 3 Satz 1 InsO). Im Übrigen ist dem Schuldner vor der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen rechtliches Gehör zu gewähren, wenn dadurch der Sicherungszweck nicht gefährdet wird (HK-InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 21 Rn. 52, 54 mwN). Unabhängig davon, ob diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt war, ist das rechtliche Gehör im Abhilfeverfahren vor dem Insolvenzgericht und im Beschwerdeverfahren nachgeholt worden (vgl. ; vom - IX ZB 475/02, ZVI 2004, 24, 25; vom - IX ZB 35/09, NZI 2009, 604 Rn. 11).
Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 InsO, auf welche die Rechtsbeschwerde sich beruft, ändert im Ergebnis nichts. Nach § 14 Abs. 2 InsO hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören, wenn der Eröffnungsantrag zulässig ist. Das heißt jedoch nicht, dass die Anhörung vor dem Erlass der Sicherungsmaßnahmen zu erfolgen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Sicherungsmaßnahmen bereits angeordnet werden, bevor die Zulässigkeit des Eröffnungsantrags abschließend geprüft worden ist (, NZI 2007, 344 Rn. 9). An dieser Rechtsprechung hat sich das Beschwerdegericht orientiert. Es verstieß auch nicht gegen Verfahrensgrundrechte, den Anspruch des weiteren Beteiligten zu 1 als hinreichend glaubhaft gemacht anzusehen. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslohn, insbesondere das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im fraglichen Zeitraum, standen außer Streit. Die Schuldnerin hat demgegenüber ohne nähere Erläuterungen erklärt, der Anspruch bestehe nicht, und hat sich zudem auf weder im Einzelnen dargelegte noch glaubhaft gemachte Gegenansprüche aus Unterschlagung berufen. Die Forderung des weiteren Beteiligten zu 1 bildete nicht zugleich den Insolvenzgrund, so dass sie nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden musste (vgl. hierzu , WM 2006, 492, 493; vom - IX ZB 245/05, WM 2006, 1632, 1633; vom - IX ZB 141/06, NZI 2007, 408 Rn. 7).
Fundstelle(n):
GAAAD-99900