BGH Urteil v. - 2 StR 330/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Aachen vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen Brandstiftung in drei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, davon in zwei Fällen tateinheitlich mit Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und den Angeklagten L. wegen Brandstiftung in vier Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Diebstahl, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten sind unbegründet.

I. Nach den Feststellungen des Landgerichts kannten sich die Angeklagten H. und L. sowie die Mitangeklagten F. und B. seit mehreren Jahren. Im Oktober 2009 entschlossen sie sich zur gemeinsamen Begehung von Einbruchsdiebstählen in wechselnder Tatbeteiligung, über die sie den jeweils nicht teilnehmenden Angeklagten bei späteren Treffen berichteten. Dabei gehörte es für die Angeklagten dazu, in geeignet erscheinenden Fällen "aus Spaß" auch Brände am Tatort zu legen.

II.1. Die Verurteilung des Angeklagten H. wegen mittäterschaftlicher Brandstiftung wird entgegen der Ansicht der Revision auch in den Fällen, in denen er nicht eigenhändig Feuer legte (Fall II. 6 der Urteilsgründe), von den Feststellungen getragen. Die früheren Brandlegungen, die anlässlich gemeinsamer Einbruchsdiebstähle im Beisein des Angeklagten durch den Mitangeklagten F. (Fall II. 4) bzw. allein durch diesen erfolgten, während der Angeklagte bereits mit dem Abtransport der Beute beschäftigt war (Fall II. 5), waren dem Angeklagten als Mittäter zuzurechnen. Es handelte sich um eine mögliche Gestaltung des Tatablaufs, die aufgrund der generellen Abrede zwischen allen Angeklagten vom gemeinsamen Vorsatz umfasst war und keiner erneuten Übereinkunft im Einzelfall bedurfte. Dafür spricht auch der Umstand, dass sich der Angeklagte nach der ersten in seinem Beisein erfolgten Brandlegung nicht distanzierte, weiterhin an gemeinsamen Einbruchsdiebstählen teilnahm und anlässlich eines solchen schließlich auch eigenhändig Brand legte.

2. Soweit das Landgericht im Fall II. 4 der Urteilsgründe den minder schweren Fall gemäß § 306 Abs. 2 StGB unter Hinweis auf die erfolgte Milderung gemäß §§ 22, 49 Abs. 1 StGB und das Verbot der Mehrfachmilderung abgelehnt hat, lässt es nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, ob es zunächst vorrangig das Vorliegen eines minder schweren Falls geprüft hat. Die Annahme eines minder schwerer Falls kam vorliegend indes nur unter Verbrauch der Versuchsmilderung in Betracht, da die Brandlegung des Gartenhauses im Falle ihres Erfolges ohne weiteres auf ein nahe stehendes Wochenendhaus hätte übergreifen können. Der Senat kann insoweit jedoch ausschließen, dass die Kammer zu einer geringeren Strafe gelangt wäre, wenn sie den Strafrahmen des § 306 Abs. 2 StGB (sechs Monate bis zu fünf Jahren) der Strafzumessung zugrunde gelegt hätte, da sich die erkannte Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten bereits im unteren Bereich des tatsächlich zur Anwendung gebrachten Strafrahmens von drei Monaten bis zu sieben Jahren und sechs Monaten bewegt und zudem ohne das Vorliegen besonderer Umstände die erlittene Untersuchungshaft rechtsfehlerhaft strafmildernd berücksichtigt wurde.

III. Die Revision des Angeklagten L. bleibt ebenso erfolglos. Soweit unter dem Gesichtspunkt, dass gegen Mittäter verhängte Strafen in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollen (vgl. zuletzt BGH, Beschluss des 5. Senats vom - 5 StR 237/11), Bedenken bestehen könnten, weil das Landgericht gegen den Angeklagten L. im Fall II. 7 der Urteilsgründe auf die gleiche Strafe wie gegen den strafrechtlich erheblich vorbelasteten Mitangeklagten B. erkannt hat, schließt der Senat aus, dass sich dieser Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

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Fundstelle(n):
IAAAD-99866