Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung einer Mitarbeiterin im Verkauf/Lager in den Gehalts-TV Einzelhandel Hessen - Berufsausbildung als Tierpflegerin
Gesetze: § 1 TVG, § 99 Abs 4 BetrVG, § 99 Abs 2 Nr 1 BetrVG
Instanzenzug: ArbG Frankfurt Az: 2/21 BV 418/08 Beschlussvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht Az: 4 TaBV 17/09 Beschluss
Gründe
1A. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung einer Zustimmung zur Eingruppierung.
2Die Arbeitgeberin (Antragstellerin) ist ein Unternehmen des Textileinzelhandels, welches bundesweit Filialen betreibt, die als eigenständige Betriebe organisiert sind. Der Betriebsrat (Beteiligter zu 2.) repräsentiert die regelmäßig mehr als fünfzig Arbeitnehmer der Filiale in F, die von der Arbeitgeberin jedenfalls aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahmen gemäß der jeweils gültigen, vom Landesverband des Hessischen Einzelhandels mit ver.di geschlossenen Gehaltstarifverträge für den Einzelhandel in Hessen vergütet werden.
3Die Arbeitgeberin unterrichtete den Betriebsrat schriftlich über die geplante Einstellung der Arbeitnehmerin B, die über eine abgeschlossene Ausbildung als Tierpflegerin mit der Fachrichtung Tierheim und Tierpension verfügt, als „Mitarbeiterin im Verkauf/Lager“ zum sowie über die beabsichtigte Eingruppierung nach der Beschäftigungsgruppe A, erstes Tätigkeitsjahr, gemäß § 3 Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel Hessen (GTV Einzelhandel Hessen). Danach werden „Angestellte ohne abgeschlossene kaufmännische oder technische Ausbildung“ vergütet. Der Betriebsrat stimmte der Einstellung zu, widersprach aber gleichzeitig der vorgesehenen Eingruppierung. Zutreffend sei die Beschäftigungsgruppe B, Gehaltsgruppe I a, erstes Berufsjahr, § 3 GTV Einzelhandel Hessen, nach der „Angestellte mit abgeschlossener kaufmännischer oder technischer Ausbildung“ und „einfacher kaufmännischer oder technischer Tätigkeit“ vergütet werden.
4Daraufhin leitete die Arbeitgeberin das vorliegende Zustimmungsersetzungsverfahren ein. Sie hat die Ansicht vertreten, die Arbeitnehmerin weise keine abgeschlossene kaufmännische oder technische Ausbildung auf. Deshalb sei die Beschäftigungsgruppe A, erstes Tätigkeitsjahr, § 3 GTV Einzelhandel Hessen zutreffend.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
6Der Betriebsrat hat die Zurückweisung des Antrages beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzung der abgeschlossenen kaufmännischen oder technischen Ausbildung für eine Eingruppierung nach der Beschäftigungsgruppe B des § 3 GTV Einzelhandel Hessen sei in einem weiten Sinne zu verstehen. Die Ausbildung als Tierpflegerin mit der Fachrichtung Tierheim und Tierpension sei als solche anzusehen, da Ausbildungsinhalte der Kunden- und Besucherbetreuung, Öffentlichkeitsarbeit, Verwaltung und kaufmännische Grundlagen vermittelt worden seien. Diese kaufmännisch geprägten Ausbildungsinhalte seien sehr zeitintensiv unterrichtet worden und hätten im Rahmen der Abschlussprüfung mindestens 50 vH ausgemacht.
7Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Beschwerde der Arbeitgeberin die Zustimmung ersetzt und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Arbeitgeberin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
8B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet.
9Das Landesarbeitsgericht hat die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung nach der Beschäftigungsgruppe A des § 3 GTV Einzelhandel Hessen zu Recht ersetzt.
10I. Der Betriebsrat hat nach - ersichtlich ordnungsgemäßer - Unterrichtung der Arbeitgeberin frist- und formgerecht seine Zustimmung zu der beabsichtigten Beurteilung verweigert.
11II. Der Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ist begründet. Für den Betriebsrat besteht kein Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG wegen eines Verstoßes gegen die tariflichen Eingruppierungsbestimmungen des § 3 GTV Einzelhandel Hessen. Die geplante Eingruppierung ist tarifgerecht.
121. Die Eingruppierung der Arbeitnehmerin richtet sich nach dem GTV Einzelhandel Hessen, der nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten für die im Betrieb der Arbeitgeberin beschäftigten Angestellten die maßgebende Entgeltordnung ist.
2. Folgende Regelungen des GTV Einzelhandel Hessen vom sind vorliegend von Bedeutung:
143. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmerin nicht nach der Beschäftigungsgruppe B des § 3 GTV Einzelhandel Hessen zu bewerten ist.
15a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (zu den Kriterien vgl. ua. - 4 AZR 180/00 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 97, 271) und ist - wie auch die Auslegung von Gesetzen selbst - in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen (st. Rspr., zB - Rn. 40, BAGE 124, 240).
16b) Nach § 2 Ziffer 1 GTV Einzelhandel Hessen werden die Angestellten nach der von ihnen tatsächlich verrichteten Tätigkeit in eine der vereinbarten Beschäftigungsgruppen eingestuft. Letztere sind unterteilt nach „A“ und „B“. Für die Zuordnung zu der Beschäftigungsgruppe B ist maßgebend, ob eine kaufmännische oder technische Ausbildung abgeschlossen worden ist, wobei dieses Ausbildungserfordernis durch eine Bezugnahme auf § 2 Ziffer 2 und Ziffer 3 GTV Einzelhandel Hessen näher bestimmt wird.
17c) Die Arbeitnehmerin erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal einer abgeschlossenen kaufmännischen oder technischen Berufsausbildung iSd. § 2 Ziffer 2 oder das einer nach § 2 Ziffer 3 GTV Einzelhandel Hessen gleichgesetzten Berufsausbildung. Die Auslegung des Tarifvertrages ergibt, dass nicht jede Ausbildung, die ua. auch im Einzelhandel nützliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, den Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales entspricht.
18aa) In § 2 Ziffer 2 GTV Einzelhandel Hessen haben die Tarifvertragsparteien zwar das Erfordernis einer abgeschlossenen kaufmännischen oder technischen Berufsausbildung als maßgebendes Tatbestandsmerkmal der Zuordnung zu der Beschäftigungsgruppe B des § 3 GTV Einzelhandel Hessen nicht näher definiert. Die Auslegung dieses Tatbestandsmerkmales erschließt sich jedoch anhand der Begriffsbedeutungen „kaufmännisch“ und „technisch“ sowie im tariflichen Gesamtzusammenhang, insbesondere in Abgrenzung zu anderen Regelungen.
19(1) Die Tarifvertragsparteien haben mit den Begriffen „kaufmännisch“ und „technisch“ wörtlich Berufsbilder in Bezug genommen, in deren Berufsbezeichnung diese Begriffe enthalten sind. Zur „kaufmännischen Berufsausbildung“ gehören daher insbesondere kaufmännische Berufe im Handel sowie im Vertrieb und Verkauf wie „Kaufmann/-frau - Einzelhandel“ oder „Kaufmann/-frau - Groß- und Außenhandel“ sowie verwandte Berufe, deren Berufsbezeichnung bereits die Ausrichtung „Kaufmann/-frau“ wörtlich ausweist.
20(2) Die Tarifvertragsparteien haben zudem in § 2 Ziffer 3 GTV Einzelhandel Hessen näher bestimmt, welche Tatbestände einer abgeschlossenen kaufmännischen oder technischen Berufsausbildung gleichgesetzt werden. Damit haben sie gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass die dort genannten Tatbestände nicht ohne Weiteres, sondern nur aufgrund dieser ausdrücklichen Regelung einer abgeschlossenen kaufmännischen oder technischen Berufsausbildung nach Ziffer 2 der Bestimmung gleichgesetzt sind. Ein solcher gleichgestellter Tatbestand ist nach § 2 Ziffer 3 Buchst. a GTV Einzelhandel Hessen eine abgeschlossene zweijährige Ausbildung als Bürogehilfe/in. Ein weiterer Ersatztatbestand ist nach § 2 Ziffer 3 Buchst. b GTV Einzelhandel Hessen eine kaufmännische Berufstätigkeit überwiegend im Verkauf von drei Jahren, im Übrigen von vier Jahren (vgl. zu den Ersatztatbeständen auch - AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 49; - 4 AZR 520/86 -).
21(3) Darüber hinaus haben die Tarifvertragsparteien durch diese konkrete und abschließende Aufzählung von gleichgesetzten Tatbeständen festgelegt, dass sie eventuelle Gleichstellungen selbst und ausdrücklich regeln. Im anderen Fall hätten sie dies zum Ausdruck gebracht, wie beispielsweise die Tarifvertragsparteien des GTV Einzelhandel NRW. Diese sehr ähnliche und teilweise wortgleich aufgebaute (vgl. die teilweise Wiedergabe in - und - 4 AZR 304/87 -) Tarifregelung unterscheidet sich von der hier vorliegenden an entscheidender Stelle. Dort wird der abgeschlossenen kaufmännischen Berufsausbildung mit zweijähriger Ausbildungszeit mit Abschlussprüfung zum/r „Verkäufer/in“ ausdrücklich ua. eine „andersartige abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung“ gleichgesetzt. Eine solche Regelung ist im GTV Einzelhandel Hessen nicht enthalten.
22bb) Es kann dahinstehen, in welchem Umfang eine abgeschlossene Berufsausbildung als Tierpflegerin mit der Fachrichtung Tierheim und Tierpension Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt und zum Prüfungsgegenstand hat, die für eine Tätigkeit im Einzelhandel von Wert sind. Diese Ausbildung erfüllt jedoch keine der von den Tarifvertragsparteien in § 2 Ziffer 2 und Ziffer 3 GTV Einzelhandel Hessen abschließend geregelten Voraussetzungen. Es handelt sich bei der Berufsausbildung als Tierpflegerin mit der Fachrichtung Tierheim und Tierpension nicht um eine kaufmännische oder technische Ausbildung im engen Sinne gemäß § 2 Ziffer 2 GTV Einzelhandel Hessen. Dies kommt bereits in der Berufsbezeichnung zum Ausdruck, in der weder das Wort „Techniker/in“ noch das Wort „Kaufmann/-frau“ enthalten ist. Dafür, dass einer der Ersatztatbestände gemäß § 2 Ziffer 3 GTV Einzelhandel Hessen erfüllt wäre, ist nichts ersichtlich. Weder liegt eine Ausbildung in dem früheren Beruf als Bürogehilfe/in vor (im Jahre 1991 durch die Verordnung zum Beruf Kaufmann/-frau für Bürokommunikation aufgehoben, vgl. Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für Bürokommunikation vom , BGBl. I S. 436) noch eine kaufmännische Berufstätigkeit überwiegend im Verkauf von drei Jahren, im Übrigen von vier Jahren. Es handelt sich um eine „andersartige“ Berufsausbildung, die die Tarifvertragsparteien des GTV Einzelhandel Hessen jedoch nicht „gleichgesetzt“ haben.
23d) Die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmerin ist auch nicht wegen der Erfüllung eines Richtbeispiels nach der Beschäftigungsgruppe B des § 3 GTV Einzelhandel Hessen zu vergüten.
24aa) Zwar mag die von ihr zu verrichtende Tätigkeit als „Mitarbeiterin im Verkauf/Lager“ an sich unter eines der Richtbeispiele der Gehaltsgruppe I a der Beschäftigungsgruppe B des § 3 GTV Einzelhandel Hessen fallen, beispielsweise als Verkäufer/in oder als Angestellte/r mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit im Lager.
25bb) Nach § 2 Ziffer 2 GTV Einzelhandel Hessen werden aber für die Tätigkeiten in den Gehaltsgruppen I - IV der Beschäftigungsgruppe B des § 3 „in der Regel“ die bereits genannten Berufsausbildungserfordernisse vorausgesetzt. Demgemäß können Angestellte, die wie vorliegend diese Anforderungen nicht erfüllen in der Regel nur ein Gehalt nach der Beschäftigungsgruppe A des § 3 GTV Einzelhandel Hessen beanspruchen, selbst dann, wenn ihre Tätigkeit in den Gehaltsgruppen I - IV der Beschäftigungsgruppe B genannt ist (ähnlich -).
26cc) Das korrespondiert mit der Regelung in § 2 Ziffer 3 Buchst. b GTV Einzelhandel Hessen. Die dort als Ersatztatbestände näher bestimmten Zeiten kaufmännischer Berufstätigkeit markieren gleichzeitig den Übergang von der Beschäftigungsgruppe A zu der Beschäftigungsgruppe B des § 3 GTV Einzelhandel Hessen. Dies kommt auch in der tariflichen Bestimmung zur Beschäftigungsgruppe A, § 3 Satz 2 GTV Einzelhandel Hessen, zum Ausdruck, nach der mit Beginn des 4. Tätigkeitsjahres unter Hinweis auf § 2 Ziffer 3 Buchst. a oder Buchst. b GTV Einzelhandel Hessen bei einer kaufmännischen Berufstätigkeit überwiegend im Verkauf die Einstufung in die Beschäftigungsgruppe B, Gehaltsgruppe I a, 2. Berufsjahr und im Übrigen die Einstufung in die Beschäftigungsgruppe B, Gehaltsgruppe I a, 1. Berufsjahr GTV Einzelhandel Hessen erfolgt. Letztlich kann selbst die Einstufung in die Gehaltsgruppen I b - IV der Beschäftigungsgruppe B § 3 GTV Einzelhandel Hessen ohne abgeschlossene Berufsausbildung über einen der beiden Ersatztatbestände des § 2 Ziffer 3 GTV Einzelhandel Hessen erfolgen ( - zu II 4 b der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 49).
27dd) Ein Anderes folgt auch nicht aus der Formulierung „in der Regel“ in § 2 Ziffer 2 GTV Einzelhandel Hessen, wonach bei grundsätzlicher Geltung der Tarifnorm eine Ausnahme bei Vorliegen besonderer Umstände grundsätzlich möglich ist, ohne deren Voraussetzungen näher zu umschreiben (vgl. auch - AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 3). Für eine solche Ausnahme kommen vorliegend etwa Tätigkeiten in Betracht, die unter den in der Regel branchentypischen Tätigkeiten der Richtbeispiele wegen branchenuntypischer Berufsausbildungsanforderungen einen Ausnahmecharakter einnehmen, wie es beispielsweise die Richtbeispiele „hauptamtliche/r Brandschutzbeauftragte/r“ und „staatlich geprüfte/r Kindergärtner/in“ in Beschäftigungsgruppe B, Gehaltsgruppe III, § 3 GTV Einzelhandel Hessen verdeutlichen. Das Vorliegen besonderer Umstände ist jedoch im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
28e) Schließlich führt auch der Umstand, dass für einige Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe B Gehaltsgruppe I a § 3 GTV Einzelhandel Hessen nicht ohne Weiteres das Erfordernis einer Berufsausbildung ersichtlich ist - beispielsweise Kontrolleur/in an Packtischen - zu keinem anderen Ergebnis. Es steht den Tarifvertragsparteien grundsätzlich frei, den erfolgreichen Abschluss bestimmter Ausbildungen unabhängig von ihrer Erforderlichkeit für eine bestimmte Tätigkeit im Rahmen der Eingruppierung zu berücksichtigen.
4. Nach alledem hat das Landesarbeitsgericht die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der betroffenen Arbeitnehmerin in die Beschäftigungsgruppe A § 3 GTV Einzelhandel Hessen zu Recht ersetzt. Da eine Eingruppierung in die Beschäftigungsgruppe B des § 3 GTV Einzelhandel Hessen ausscheidet, erweist sich eine Eingruppierung nach der Beschäftigungsgruppe A des § 3 GTV Einzelhandel Hessen, die ausdrücklich Angestellte ohne abgeschlossene kaufmännische oder technische Ausbildung erfasst, die die Voraussetzungen nach § 2 Ziffer 3 Buchst. a und Buchst. b GTV Einzelhandel Hessen nicht erfüllen, als zutreffend.
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AAAAD-99847