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Bilanzierung | BMF-Schreiben zur Rückstellung für Verrechnungsverpflichtungen
Das BMF äußert sich zur Rückstellungsbildung bei Verrechnungsverpflichtungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen. Verrechnungsverpflichtungen liegen vor, wenn der bilanzierende Vermieter in der Vergangenheit zu viel Entgelt vereinnahmt hat und dieses nicht sofort erstattet, sondern mit den künftigen Mieten verrechnet.
[i]Bestandteile eines schwebenden Geschäfts Nach dem BMF darf der Vermieter für seine Verrechnungsverpflichtung keine Rückstellung bilden, weil sie Bestandteil eines schwebenden Geschäfts im Sinne von § 5 Abs. 4a EStG ist. Auch ein Passiv-RAP scheidet aus, weil die Überzahlung keinen Ertrag für eine bestimmte künftige Zeit darstellt. Hingegen darf eine Verbindlichkeit in Höhe der Überzahlung passiviert werden, wenn die sofortige Erstattung vereinbart wird und die Erstattung am Bilanzsti...