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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 6/11 EFG 2012 S. 925 Nr. 10

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1, EStG § 33 Abs. 1, EStG § 33 Abs. 2, AO § 367 Abs. 2a

Strafverteidigungskosten als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung

Leitsatz

1. Strafverteidigungskosten sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Straftat ausschließlich und unmittelbar aus der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen erklärbar ist. Fließen die aus einer Beihilfe zur Untreue erlangten Darlehen in Kapitalgesellschaften zum Aufbau der gewerblichen Tätigkeit, so besteht kein unmittelbarer beruflicher oder betrieblicher Zusammenhang zwischen der Straftat und möglichen aus der Beteiligung erzielbaren Einkünften. Vielmehr dienen die erlangten Finanzmittel dem Aufbau des Vermögensstamms und damit einem bei dem Steuerpflichtigen steuerlich nicht erheblichen Vorgang der Vermögenssphäre.

2. Kosten der Strafverteidigung sind nicht zwangsläufig und damit nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige wegen einer vorsätzlich begangenen Tat verurteilt wird. Zwar entstehen die Kosten in einem solchen Fall als unvermeidbare Folge des prozessrechtlich vorgesehenen Verfahrens; sie sind jedoch - anders als regelmäßig bei einem Zivilprozess - unmittelbare Folge des vermeidbaren, sozial inadäquaten Verhaltens, dass zu der Verurteilung geführt hat. Die Entscheidung eines Steuerpflichtigen, eine Straftat trotz der bekannten Folgen zu begehen, führt dazu, dass das sich realisierte Risiko einer strafrechtlichen Sanktion und die daraus resultierenden Kosten nicht zwangsläufig in dem Sinne erwachsen, dass er sich diesen Kosten nicht von vornherein hätte entziehen können.

Fundstelle(n):
BB 2012 S. 153 Nr. 3
DStR 2012 S. 8 Nr. 37
DStRE 2012 S. 1237 Nr. 20
DStZ 2012 S. 95 Nr. 4
EFG 2012 S. 925 Nr. 10
PStR 2012 S. 81 Nr. 4
StBW 2012 S. 52 Nr. 2
wistra 2012 S. 164 Nr. 4
UAAAD-99768

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