Strafverteidigungskosten als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung
Leitsatz
1. Strafverteidigungskosten sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Straftat ausschließlich und unmittelbar
aus der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen erklärbar ist. Fließen die aus einer Beihilfe zur Untreue
erlangten Darlehen in Kapitalgesellschaften zum Aufbau der gewerblichen Tätigkeit, so besteht kein unmittelbarer beruflicher
oder betrieblicher Zusammenhang zwischen der Straftat und möglichen aus der Beteiligung erzielbaren Einkünften. Vielmehr dienen
die erlangten Finanzmittel dem Aufbau des Vermögensstamms und damit einem bei dem Steuerpflichtigen steuerlich nicht erheblichen
Vorgang der Vermögenssphäre.
2. Kosten der Strafverteidigung sind nicht zwangsläufig und damit nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen,
wenn der Steuerpflichtige wegen einer vorsätzlich begangenen Tat verurteilt wird. Zwar entstehen die Kosten in einem solchen
Fall als unvermeidbare Folge des prozessrechtlich vorgesehenen Verfahrens; sie sind jedoch - anders als regelmäßig bei einem
Zivilprozess - unmittelbare Folge des vermeidbaren, sozial inadäquaten Verhaltens, dass zu der Verurteilung geführt hat. Die
Entscheidung eines Steuerpflichtigen, eine Straftat trotz der bekannten Folgen zu begehen, führt dazu, dass das sich realisierte
Risiko einer strafrechtlichen Sanktion und die daraus resultierenden Kosten nicht zwangsläufig in dem Sinne erwachsen, dass
er sich diesen Kosten nicht von vornherein hätte entziehen können.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2012 S. 153 Nr. 3 DStR 2012 S. 8 Nr. 37 DStRE 2012 S. 1237 Nr. 20 DStZ 2012 S. 95 Nr. 4 EFG 2012 S. 925 Nr. 10 PStR 2012 S. 81 Nr. 4 StBW 2012 S. 52 Nr. 2 wistra 2012 S. 164 Nr. 4 UAAAD-99768
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