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Sächsisches FG Beschluss v. - 3 V 1830/11

Gesetze: FGO § 114, AO § 204, AO § 89 Abs. 2

Verhinderung der Entscheidung über einen Antrag auf verbindliche Auskunft durch Erlass einer einstweiligen Anordnung

Leitsatz

1. Der im Betriebsprüfungsbericht dargestellte Sachverhalt ist für eine verbindliche Zusage nach § 204 AO nicht bindend. Bei Behauptung einer unrichtigen Sachverhaltsdarstellung in diesem Bericht bedarf es keines erfolgreichen Angriffs des Berichts, um auf der Grundlage des für zutreffend erachteten Sachverhalts eine verbindliche Zusage zu erhalten.

2. Einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zusage nach § 204 AO bis zur Korrektur der Sachverhaltsdarstellung des BP-Berichts fehlt der erforderliche Anordnungsgrund.

Tatbestand

Fundstelle(n):
XAAAD-99754

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