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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 5 K 5278/08 EFG 2012 S. 471 Nr. 5

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1UStG § 12 Abs. 1UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1UStG Anl. 2 Nr. 49

Ferienmagazin als umsatzsteuerlich dem Regelsteuersatz unterliegende, überwiegend Werbezwecken einschließlich Reisewerbung dienende Veröffentlichung

vertraglich geregelte, für positive Darstellung einer bestimmten Region von einem Zweckverband geleistete Zahlung kein nicht steuerbarer Zuschuss

Leitsatz

1. Veröffentlichungen, die „überwiegend Werbezwecken (einschließlich Reisewerbung) dienen” und deswegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Anlage 2 Nr. 49 nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, liegen vor, wenn sie in erster Linie wegen der darin enthaltenen Werbung herausgegeben werden (z. B. Reise- und Fremdenverkehrsprospekte, Hotel-Hausprospekte), wobei der Begriff „Werbezwecke” sowohl die geschäftliche als auch die nichtgeschäftliche (private) Werbung umfasst. Für die Abgrenzung ist nicht entscheidend auf das Raumverhältnis zwischen werbendem und anderem Text, sondern auf die Art der Aufmachung, den Inhalt und den Herausgabezweck des Druckerzeugnisses abzustellen, sofern diese Kriterien in dem Druckerzeugnis ihren Niederschlag gefunden haben.

2. Auch wenn die so genannten Präsentationsanzeigen in einem Ferienmagazin den Eindruck eines journalistischen Beitrags erwecken sollen, handelt es sich bei einem ausschließlich im Interesse und auf Kosten von Anzeigekunden erstellten Ferienmagazin um ein Druckerzeugnis, welches überwiegend Werbezwecken dient, wenn das gesamte Magazin dient dazu, eine bestimmte Region im Allgemeinen sowie dort befindliche Ausflugsziele, Pensionen, Gaststätten und sonstige an Touristen gerichtete Leistungen nach den Wünschen der Anzeigenkunden zu präsentieren, und wenn somit Zielrichtung jeden Artikels immer die positiv werbende Darstellung des entsprechenden Objekts, der Leistung oder des Reisziels bleibt. Auch soweit das Ferienmagazin in geringem Umfang auch allgemeiner gehaltene Artikel enthält, die ein Reiseziel oder Region beschreiben, ohne dass dahinter erkennbar ein kommerzieller Anbieter steht, handelt es sich dabei ebenfalls um Reisewerbung.

3. Erhält der Herausgeber des Ferienmagazins von einem an der positiven Darstellung einer bestimmten Region interessierten Zweckverband aufgrund einer vertraglichen Regelung ein Entgelt für die Veröffentlichung verschiedener Artikel, so stellt die Zahlung des Zweckverbands keinen nicht steuerbaren Zuschuss, sondern steuerpflichtiges Entgelt dar.

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 471 Nr. 5
SAAAD-99747

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