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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 6 K 6183/08 EFG 2012 S. 867 Nr. 9

Gesetze: EStG § 16 Abs. 2 S. 3, GewStG § 7 S. 1, GewStG § 7 S. 2, UmwStG § 24 Abs. 3 S. 3

Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung einer Kommanditbeteiligung bei Veräußerung an eine andere dem Veräußerer zuzurechnende KG

Leitsatz

1. § 16 Abs. 2 S. 3 EStG sowie § 24 Abs. 3 S. 3 UmwStG sind auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu berücksichtigen; das gilt unverändert auch nach Einführung des § 7 S. 2 GewStG im Jahr 2002.

2. Veräußert daher der Kommanditist einer gewerblich geprägten Immobilien-GmbH & Co. KG seine Kommanditbeteiligung an eine andere, ihm zu 100 % zuzurechnende GmbH & Co. KG, so ist der dabei erzielte Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 2 S. 3 EStG i.V.m. § 7 S. 1 GewStG als laufender Gewinn gewerbesteuerpflichtig. Dabei kommt es nicht darauf an, dass aufgrund der Beteiligung des Veräußerers an weiteren Grundstücksgesellschaften nach den Grundsätzen des BFH-Urteils (IV R 81/06 v. ) möglicherweise ein gewerblicher Grundstückhandel auf Ebene des Veräußerers bzw. der erwerbenden Gesellschaft vorliegt; die in diesem Urteil fortentwickelte Rechtsprechung zur Steuerpflicht des Gesellschafters als gewerblichem Grundstückshändler ist nur dann anzuwenden, wenn anderenfalls die Gewinne aus der Veräußerung weder bei der Personengesellschaft noch beim Gesellschafter der Gewerbesteuerpflicht unterfielen. Hingegen ist mit der Rechtsprechung des BFH keine Einschränkung der Gewerbesteuerpflicht auf Ebene der Personengesellschaft verbunden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 933 Nr. 15
EFG 2012 S. 867 Nr. 9
StBW 2012 S. 57 Nr. 2
OAAAD-99744

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