Ertragslage der Organgesellschaft kein wichtiger Grund für die vorzeitige Aufhebung des Gewinnabführungsvertrags (GAV)
Leitsatz
1. Wirtschaftliche Schwierigkeiten der Organgesellschaft, die möglicherweise aus Unstimmigkeiten zwischen der Organgesellschaft
und einem wichtigen Vertragspartner entstehen könnten, stellen grundsätzlich keinen wichtigen Grund für die vorzeitige Beendigung
eines Gewinnabführungsvertrags i. S. d. § 14 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 KStG 1999 dar. Die Bedrohung der Lebensfähigkeit des gesamten
Konzerns könnte als Ausnahme von diesem Grundsatz gelten.
2. Maßgeblich für eine steuerlich unschädliche Beendigungsmöglichkeit eines GAV ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes,
nicht die Form der Beendigung (hier: einvernehmliche Aufhebung des GAV).
Fundstelle(n): BB 2012 S. 1128 Nr. 18 DStR 2012 S. 6 Nr. 35 DStRE 2012 S. 1327 Nr. 21 EFG 2012 S. 443 Nr. 5 GmbH-StB 2012 S. 103 Nr. 4 GmbHR 2012 S. 413 Nr. 7 Ubg 2012 S. 764 Nr. 11 EAAAD-99743
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