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FG München Urteil v. - 3 K 1332/07

Gesetze: AO § 227, AO § 5, AO § 162, FGO § 102

Kein Billigkeitserlass für die Steuerschulden eines steuerlichen Laien bei Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit

mehrjähriger Nichterfüllung aller steuerlichen Pflichten im Vertrauen auf eine unzutreffende Auskunft des früheren Arbeitgebers und Vollschätzung der Besteuerungsgrundlagen

Leitsatz

1. Sind die Steueransprüche, deren Erlass beantragt wird, bereits vollständig getilgt worden, so sind für die Prüfung eines Erlasses aus persönlichen Gründen die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Tilgung maßgebend; es ist demnach erforderlich und ausreichend, dass die Einziehung der Forderung im Zeitpunkt der Zahlung der Steuern unbillig war.

2. Hat ein Steuerpflichtiger eine unternehmerische Tätigkeit aufgenommen und trotz der Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung und des Ergehens von Schätzungsbescheiden fast drei Jahre lang sämtliche steuerlichen Pflichten (u. a. Buchführung, Angabe von Steuererklärungen) nicht erfüllt sowie auch keine Rechtsbehelfe eingelegt, so ist er auch dann nicht persönlich erlasswürdig, wenn er sich als steuerlicher Laie hinsichtlich der Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten vollumfänglich auf seinen ehemaligen Arbeitgeber verlassen hat, der ihn angeblich zur Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit gedrängt und ihm die Übernahme der Erfüllung der steuerlichen Pflichten zugesagt hat.

3. Eindeutige Versäumnisse eines Steuerpflichtigen während des Festsetzungsverfahrens, z. B. wenn gegen Schätzungsbescheide nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt wird, können nicht im Billigkeitswege zu seinen Gunsten korrigiert werden. Ein Billigkeitserlass kommt deshalb nur in Betracht, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist und dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten war, sich rechtzeitig gegen die Fehlerhaftigkeit zu wenden; diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen im Rahmen einer Außenprüfung eine Vollschätzung durchgeführt werden musste, hierbei die vorliegenden Beweismittel berücksichtigt wurden und auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer „Strafschätzung” ersichtlich sind.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BAAAD-99731

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