Ist Art. 63 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass er keine Ausnahme zulässt, bei der der Steuertatbestand für die Erbringung einer Bauleistung zur Errichtung bestimmter Einzelobjekte in einem Gebäude vor dem Zeitpunkt der tatsächlichen Ausführung der Bauleistung eintritt und dieser (Steuertatbestand) an den Zeitpunkt der Verwirklichung des Steuertatbestands des im Gegenzug zu bewirkenden Umsatzes, der in der Begründung eines Erbbaurechts für andere Objekte in diesem Gebäude besteht, die auch die Gegenleistung für die Bauleistung bildet, anknüpft?
Ist mit den Art. 73 und 80 der Richtlinie 2006/112 eine nationale Vorschrift vereinbar, die vorsieht, dass in allen Fällen, in denen das Entgelt vollständig oder teilweise in Gegenständen und Dienstleistungen bestimmt ist, die Steuerbemessungsgrundlage für den Umsatz der Normalwert des gelieferten Gegenstands oder der erbrachten Dienstleistung ist?
Ist Art. 65 der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen, dass er das Entstehen eines Mehrwertsteueranspruchs auf den Wert der Vorauszahlung dann nicht zulässt, wenn die Zahlung nicht in Geld erfolgt, oder ist diese Bestimmung weit auszulegen und anzunehmen, dass auch in diesen Fällen ein Mehrwertsteueranspruch entsteht und die Steuer in Höhe des finanziellen Gegenwerts des im Gegenzug zu bewirkenden Umsatzes zu erheben ist?
Falls bei der dritten Frage die zweite dargelegte Variante zutrifft, kann das im vorliegenden Fall begründete Erbbaurecht im Hinblick auf die konkreten Umstände als Vorauszahlung im Sinne von Art. 65 der Richtlinie 2006/112 aufgefasst werden?
Haben die Art. 63, 65 und 73 der Richtlinie 2006/112 unmittelbare Wirkung?
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