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Wohnungseigentumsrecht | Darlehensaufnahme durch WEG
Wohnungseigentümer können in Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechende ordnungsgemäße Verwaltung durch Stimmenmehrheit beschließen (§ 21 Abs. 3 WEG). Daher unterliegt auch eine Kreditaufnahme größeren Umfangs zur Finanzierung von Instandsetzungsmaßnahmen der Beschlusskompetenz einer Eigentümergemeinschaft, wenn hierbei die Grenzen ordnungsgemäßer Verwaltung nicht überschritten werden und sämtliche Wohnungseigentümer zustimmen. Das Einstimmigkeitprinzip gilt dabei auch, wenn im Innenverhältnis nur die Miteigentümer haften sollen, die nicht durch Zahlung ihren Anteil der Sanierungskosten abdecken.
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hat zwar ihren gesamten Finanzbedarf grds. allein durch die Vorschusszahlu...