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Grundstücksrecht | Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Ausscheiden aus Grundstücks-GbR
Der Erwerber eines Grundstücks darf erst dann in das Grundbuch eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Besteuerung zuständigen Finanzamts vorgelegt wird (§ 22 Abs. 1 GrEStG). Diese ist zu erteilen, wenn die Grunderwerbsteuer entrichtet, sichergestellt oder gestundet ist oder wenn Steuerfreiheit vorliegt. Insoweit hat das Grundbuchamt zunächst in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob überhaupt ein grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerbsvorgang gegeben ist. Nur wenn dies sicher zu verneinen ist, wäre das Verlangen auf Vorlage einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung der Finanzbehörde nicht gerechtfertigt. Bestehen dagegen Zweifel am Bestehen eines steuerlich relevanten Erwerbsvorgangs oder erscheint ein Missbrauch (§ 42 AO) möglich, bedarf es der Klärung durch die Finanzbehörde und damit einer Un...