Rückwirkende Begründung einer Organschaft bei Anteilstausch unter Geltung des UmwStG 1995/2002
Anwendung der BFH-Urteile in den Rechtssachen I R 89/09 und I R 111/09
Der , BStBl 2011 II, 528 und , BFH/NV 2011, 67–68 eine rückwirkende Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft in Fällen der Ausgliederung einer Mehrheitsbeteiligung nach § 20 Abs. 1 S. 2 UmwStG 1995/2002 anerkannt. Er begründet seine Auffassung mit der Regelungslage des § 12 Abs. 3 UmwStG 1995, wonach im Falle der Kapitaleinbringung die übernehmende Körperschaft in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft eintritt. Das gelte für jegliche Gewinnermittlungsvorschriften und damit auch für die körperschaftsteuerlichen Organschaftsvoraussetzungen. Die Ausgliederung einer Mehrheitsbeteiligung mit nachfolgender erstmaliger Begründung einer Organschaft sei demnach möglich, wenn seit dem Beginn des Wirtschaftsjahres eine finanzielle Eingliederung zunächst zum übertragenden und anschließend zum übernehmenden Rechtsträger besteht und dieses Erfordernis bis zum Ende des Wirtschaftsjahres erhalten bleibt.
Aufgrund der noch im UmwStG 1995/2002 geltenden steuerlichen Rückbeziehungsmöglichkeit des Anteilstauschs bestehen keine Bedenken, die Grundsätze der oben genannten BFH-Entscheidungen für die Beurteilung des Vorliegens der finanziellen Eingliederung bei der übernehmenden Gesellschaft anzuwenden. Voraussetzung hierfür ist jedoch u. a., dass die Mehrheitsbeteiligung dem Einbringenden zum steuerlichen Übertragungsstichtag auch steuerlich zuzurechnen war, da nur insoweit zu diesem Zeitpunkt ein Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung erfolgen kann.
OFD Frankfurt/M. v. - S
1978c A - 41 - St
510
Fundstelle(n):
ESt-Kartei
HE UmwStG Karte 8
YAAAD-99625