Allgemeinverfügung
Aufgrund
des § 367 Abs. 2b und des § 172 Abs. 3 der Abgabenordnung und
des (BFH/NV 2011 S. 1654) ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Am anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen von Zinsen nach § 233a AO werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, der Zinssatz nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO verstoße gegen das Grundgesetz.
Entsprechendes gilt für am anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Zinsfestsetzung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.
Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.
Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zu-ständigen Finanzamt angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Be-weismittel angeben. Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Ihr sollen die Urschrift oder eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.
Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der
Länder v. - S
0460 a
Ministerium für Finanzen und Wirtschaft
Baden-Württemberg v. - 3-S0460a/75
Bayerisches Staatsministerium der
Finanzen v. - 37-S
0460-a-026-42913/11
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin v. - S
0625-6/2011
Ministerium
der Finanzen des Landes Brandenburg v. - 33 -
S 0460a - 2/11
Die
Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen v. - S
0625 - 13-2 - 4065
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg v. - 51 -
S 0338 - 034/09
Hessisches Ministerium der
Finanzen v. - S
0338 A - 039 - II 11
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern v. - IV 310 -
S 0625 - 00000 - 2011/004
Niedersächsisches
Finanzministerium v. - S
0460a - 31 - 33 12
Finanzministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen v. - S
0465 - 2 - V A 2
Ministerium der Finanzen des Landes
Rheinland-Pfalz v. - S
0625 A - 10-002 - 446
Ministerium
der Finanzen des Saarlandes v. - S
0460 a-1#008
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen v. - 31-S
0625-12/2-51142
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt v. - 44 -
S 0460a - 39
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein v. - S
0460-015/07
Thüringer
Finanzministerium v. - S
0460a A - 20 -
203.1
Fundstelle(n):
BStBl 2012 I Seite 12
GAAAD-99589